17 Mrz 2023 Praxisfragen und naturstrom-Antworten rund um die Energiepreisbremsen
Seit Anfang März sind die Energiepreisbremsen in Kraft. Für Strom-, Gas- und Wärmeverbraucher:innen wird ein Großteil des eigenen (prognostizierten) Verbrauchs nun auf feste Beträge gedeckelt. In der praktischen Umsetzung der Preisbremsen ergeben sich jedoch auch immer wieder Fragen. Hier beantworten wir die häufigsten.
Anmerkung: Über den aktuellen Stand (Dezember 2023) der Preisbremsen und sonstigen Entlastungen für Verbraucher:innen informieren wir in einem extra Blog-Artikel.
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- Ist eine nachträgliche Anpassung der Verbrauchsprognosen möglich?
- Mein Netzbetreiber sagt, ich soll mich an euch wenden für Anpassungen. Was stimmt?
- Ich habe zum Start der Preisbremsen meinen Versorger gewechselt – wer zahlt Entlastungen?
- Nach einem Anbieterwechsel keine Information über die Entlastung – was nun?
- Wann kommt meine Jahresabrechnung?
- Ich habe mehrere Briefe zu Entlastungsbeträgen bekommen, warum?
- Warum ändert sich mein Strom-Abschlag kaum?
- Ich habe einen Tarif mit unterschiedlichen Preisen je nach Tageszeit (HT/NT), was gilt für mich?
- Wie geht es weiter mit den Preisbremsen, wann enden diese?
- Ist eine nachträgliche Anpassung der Verbrauchsprognosen möglich?
Die Energiepreisbremsen sind ein hochkomplexes Gesetzeswerk, das innerhalb einer rekordverdächtig kurzen Zeit in die IT-Systeme und Abläufe der Energieversorger integriert werden musste. Im Februar haben wir unsere Kund:innen per Brief oder Mail über die jeweiligen Entlastungen informiert, seit Anfang März sind die Preisbremsen nun wirksam. Bei vielen Energieverbraucher:innen gibt es aber noch einige Fragen rund um die Entlastungsinstrumente – was im Übrigen auch zu einer hohen Belastung unseres Kundenservices und damit leider zu entsprechend langen Beantwortungszeiten führt. Die häufigsten Fragen greifen wir daher gerne in diesem Blogbeitrag auf:
Ist eine Anpassung der Verbrauchsprognosen, die der Entlastungsberechnung zu Grunde liegen, möglich und wenn ja, ab wann greift diese?
Hier muss man zunächst zwischen Strom einerseits und Gas sowie Wärme andererseits unterscheiden: Bei Gas und Wärme können eigene Prognosen der Versorger als Grundlage genutzt werden, hier sind aber zwingend die Werte zu nutzen, die im September 2022 angesetzt wurden – eine nachträgliche Aktualisierung ist zur Vermeidung von Missbrauch also nicht möglich.
Bei der Strompreisbremse sollten die aktuellsten Verbrauchsprognosen der Netzbetreiber zu Grunde gelegt werden, hier sind also die uns im Februar vorliegenden Daten die Basis der Entlastungsberechnung. Eine weitere Anpassung der monatlich gewährten Entlastungsbeträge ist an sich während der Laufzeit der Strompreisbremse nicht vorgesehen, aber in Ausnahmefällen denkbar, insbesondere bei der Neuinstallation einer Wärmepumpe oder einer Wallbox. Wenn eine solche außerordentliche Prognoseaktualisierung durch den Netzbetreiber erfolgt, wird der Entlastungsbetrag jeweils ab dem Folgemonat angepasst. Bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Entlastungen werden natürlich nicht rückwirkend angepasst. Sofern sich Entlastungsbeträge und damit natürlich auch die jeweiligen Abschläge ändern, werden wir dann erneut dazu informieren. Zusätzlich werden die genauen monatlichen Entlastungsbeträge transparent in den jeweiligen Jahresabrechnungen aufgeführt.
Die Strompreis-Entlastung basiert auf den Netzbetreiber-Prognosen – hinsichtlich einer eventuellen Anpassung hat mein Netzbetreiber nun aber gesagt, ich soll mich dazu an meinen Stromanbieter wenden. Das seid ihr. Was nun?
Wie schon in vorangegangenen Blogbeiträgen zum grundsätzlichen Mechanismus der Preisbremsen ausgeführt, gilt: Als Grundlage für die Berechnung der Entlastung im Strombereich müssen wir verpflichtend die uns vorliegende Prognose des Netzbetreibers nutzen. Veränderungen an diesen Werten sind an sich nicht vorgesehen und vom Wohlwollen der Netzbetreiber abhängig.
Wir haben schon öfter von entsprechenden Anfragen bei den Netzbetreibern gehört, die entweder wieder auf die Stromanbieter verweisen oder Anpassungen verweigern. Ersteres ist laut § 5 und 6 des Strompreisbremsengesetzes leider eindeutig falsch, zweiteres allerdings durchaus legitim.
Um Missbrauch bei den Entlastungen zu verhindern, sollten nachträgliche Anpassungen der Prognose eigentlich nur im absoluten Ausnahmefall passieren. Wenn aber tatsächlich neue Strom-Großverbraucher wie Wärmepumpen oder Elektroautos (bzw. eine zugehörige Wallbox) angeschafft wurden (die ja auch klimaschutztechnisch zu begrüßen sind), oder wenn die Prognose offensichtlich falsch ist, liegt aus unserer Sicht allerdings durchaus ein legitimes Interesse an einer Prognoseanpassung vor. Zwar können wir diese auch dann weiterhin nicht selbst vornehmen, können aber durch eine eigene Anfrage beim Netzbetreiber eventuell unterstützen, eine Prognoseanpassung zu erreichen. Für solche Fälle kann man sich mit entsprechenden Belegen bei unserem Kundenservice melden. Aber nochmal: Die finale Entscheidung liegt weiterhin allein beim Netzbetreiber, wir selbst können die zugrundlegenden Daten nicht verändern oder festlegen. Eine Schiedsstelle oder ähnliches gibt es nicht.
Ich habe genau zum Start der Preisbremsen im März meinen Versorger gewechselt – wer zahlt nun die rückwirkenden Entlastungen für Januar und Februar?
An sich ganz einfach: Der Versorger, der am 1. März Strom oder Gas liefert, muss auch die rückwirkende Entlastung übernehmen. Dabei werden die Entlastungskonditionen des aktuellen Lieferanten auch für die rückwirkenden Gutschriften übernommen. Wenn man also vorher bei einem Versorger mit höheren Preisen war, bekommt man im Endeffekt etwas weniger Entlastung, als einem zuvor zugestanden hätte. Bei einem Wechsel zu einem Versorger mit höheren Tarifen profitiert man auch rückwirkend von den entsprechend höheren Entlastungsbeträgen. Das ist zwar nicht ganz optimal, sollte aber in aller Regel keine riesigen Unterschiede machen und ist hinsichtlich einer möglichst einfachen Abwicklung der Entlastungen durchaus sinnvoll.
Ich habe den Energieanbieter gewechselt, aber noch keine Information über die Entlastungsbeträge beim neuen Versorger.
Beim Abschluss eines neuen Energieliefervertrags müssen Versorger bisher gewährte Entlastungen bzw. die Datengrundlagen beim alten Anbieter in die Kalkulation der Entlastungsbeträge einbeziehen. Die Meldung dieser Daten darf bis zu sechs Wochen nach dem Wechsel geschehen. Entsprechend kann es auch durchaus einmal zwei Monate dauern, bis ein neuer Versorger die genauen Entlastungsbeträge berechnen und kommunizieren kann. Natürlich wird der ermittelte Entlastungsbetrag dann auch rückwirkend seit Start des Liefervertrags gewährt.
Ich habe meine eigentlich fällige Jahresabrechnung noch nicht erhalten, wann kommt diese?
Die Umsetzung der Energiepreisbremsen in die eigenen IT-Systeme war sehr aufwändig und hat sich auch auf die Erstellung von Abrechnungen ausgewirkt – schließlich müssen gerade in diesen Jahresabrechnungen die Entlastungsbeträge korrekt einbezogen werden. Daher kann es bei der Zustellung von Jahresabrechnungen, die in den ersten drei Monaten fällig waren, tatsächlich zu Verzögerungen gekommen sein. Unser Kundenservice und unsere IT haben die entsprechenden Prozesse aber inzwischen aufgesetzt und sind dabei, den entstandenen Stau abzuarbeiten – ausstehende Abrechnungen sollten daher ab April in den Briefkästen bzw. Mailpostfächern eintrudeln.
Ich habe mehrere Briefe zu Entlastungsbeträgen bekommen, warum?
Die Energiepreisbremsen sind so gestaltet, dass sie jeweils an einzelnen Abnahmestellen ansetzen. Das heißt, wir müssen für jede einzelne Abnahmestelle auch einen Entlastungsbetrag ermitteln und darüber informieren. Wenn also jemand einen Strom- und einen Gasvertrag bei uns hat, mehrere Haushalte von naturstrom beliefern lässt oder auch nur gesonderte Verträge für den Haushaltsstrom und die Wärmepumpe hat, dann müssen wir das jeweils auch separat abrechnen und können Energieverbräuche bzw. Entlastungsbeträge nicht zusammenfassen.
Warum ändert sich trotz Entlastungen und Preissenkung mein Strom-Abschlag kaum?
Bei naturstrom haben wir bereits seit Jahresanfang freiwillig vergünstigte Stromabschläge gewährt, bei welchen wir die Mechanismen der eigentlich erst ab März geltenden Preisbremse zumindest grob miteinberechnet haben. Daher hat nun die finale Umsetzung der Strompreisbremse ab März, über die wir im Februar informiert haben, natürlich keine weitere deutliche Veränderung/Senkung der Abschläge mit sich gebracht, die Entlastung war im Großen und Ganzen schon vorher mitberücksichtigt.
An der Strompreisbremse liegt auch, dass sich die deutliche Preissenkung ab April nur marginal auf die Abschläge auswirkt – schließlich waren die Stromkosten für einen Anteil von 80 Prozent des Verbrauchs schon vorher gedeckelt.
Ein Rechenbeispiel: Für einen Haushalt mit einem Verbrauch von 3.000 kWh ergäben sich bei einem Stromtarif von 50 ct/kWh jährliche reine Energiekosten von 1.260 € (80 % von 3000 kWh * 40 ct/kWh + 20 % von 3.000 kWh * 50 ct/kWh). Ergänzt durch einen angenommenen monatlichen Grundpreis von 10 Euro wäre das ein Abschlag von 115 Euro im Monat. Bei einem Stromtarif von 40 ct/kWh, also auf Höhe des Tarifdeckels und damit ohne weitere Entlastung, kommt der gleiche Haushalt auf einen monatlichen Abschlag von 110 Euro – also nur ein vergleichsweise geringer Unterschied trotz deutlich anderer Energiepreise.
Ich habe einen Tarif mit unterschiedlichen Preisen je nach Tageszeit (HT/NT), was gilt für mich?
Für manche Fälle, etwa für Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, gibt es Tarife, die abhängig von der Tageszeit zwei unterschiedliche Preisstufen haben – so genannte HT/NT-Tarife (Hochtarif/Niedertarif). Um die Entlastung durch die Strompreisbremse zu ermitteln, wird zunächst ein gewichteter Arbeitspreis errechnet. Hierfür ist nicht nur die Höhe des HT- und NT-Arbeitspreises relevant, sondern auch, für wie viele Stunden die jeweiligen Preisstufen gelten. Dies legt der örtliche Verteilnetzbetreiber fest. Der gewichtete Arbeitspreis ist also in verschiedenen Regionen unterschiedlich. Als Beispiel: Bei einem Hochtarif von 40 ct/kWh, der für 14 Stunden gilt und einem Niedertarif von 30 ct/kWh in den restlichen 10 Stunden sähe das wie folgt aus:
Gewichteter Arbeitspreis:
(40 ct/kWh *14 Stunden + 30 ct/kWh * 10 Stunden) / 24 Stunden = 35,833 ct/kWh
Dieser gewichtete Arbeitspreis wird dann wie sonst auch mit dem Referenzpreis abgeglichen. Zunächst galt dabei in der Strompreisbremse für HT- wie NT-Zeiten ein einheitlicher Referenzpreis von 40 ct/kWh, wie bei allen anderen Tarifen. Im Beispiel hätte es also keine Entlastung gegeben, da der gewichtete Arbeitspreis unter dem Referenzpreis liegen würde. Der NT-Referenzpreis wurde jedoch inzwischen durch den Gesetzgeber angepasst, seit August liegt dieser bei 28 ct/kWh. Da es nun also zwei Referenzpreise gibt, muss analog zum gewichteten Arbeitspreis auch ein gewichteter Referenzpreis ermittelt werden. Für das Beispiel mit 14 Stunden Hochtarif und 10 Stunden Niedertarif sieht das so aus:
Gewichteter Referenzpreis:
(40 ct/kWh * 14 Stunden + 28 ct/kWh * 10 Stunden) / 24 Stunden = 35 ct/kWh
Mit der Neuregelung würde also im Beispiel eine kleine Entlastung von 0,833 ct/kWh anfallen, die wie bei allen anderen Tarifen auf 80 Prozent der vom Netzbetreiber gemeldeten Verbrauchsprognose gewährt würden.
Da die HT/NT-Tarife bei naturstrom im Herbst 2023 allerdings auch nach der Neuregelung in fast allen Fällen unter den gewichteten Referenzpreisen liegen, fallen hier nur äußerst selten Entlastungen an – unsere Kund:innen profitieren im Regelfall ganz ohne staatliche Gelder direkt von günstigem Ökostrom. Alle Haushalte mit entsprechenden Verträgen wurden dazu im September/Oktober individuell informiert. Die jeweilig geltenden Rahmenbedingungen, also Verteilung von HT und NT-Stunden sowie die daraus resultierenden gewichteten Arbeits- und Referenzpreisen, können zudem gerne bei unserem Kundenservice erfragt werden.
Wie geht es weiter mit den Preisbremsen, wann enden diese?
Für naturstrom-Kund:innen haben die Preisbremsen für Strom und Gas seit der deutlichen Preissenkung im Juli 2023 keine praktische Relevanz mehr, da die Tarife unter den Entlastungsgrenzen liegen. Dennoch sind die Regelungen eine sinnvolle Absicherung und für viele andere Haushalte auch weiterhin wirksam. Bislang sehen die Gesetze ein Ende der Preisbremsen zum Jahreswechsel 2023/24 vor. Allerdings gab es schon länger die Ankündigungen der Bundesregierung, diese bis Ende April 2024 verlängern zu wollen. Dieses Vorhaben ist Ende Oktober – und damit relativ spät – auch gesetzgeberisch auf den Weg gebracht worden. Eine finale Entscheidung dazu wird aufgrund der notwendigen parlamentarischen Prozesse wohl erst kurz vor Weihnachten fallen, was auch wieder eine Herausforderung für die Umsetzung bedeutet. Sobald die Entscheidungen endgültig feststehen, informieren wir natürlich hier sowie über alle anderen naturstrom-Kanäle darüber.
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Abschließend: Da die hohen Einkaufskosten von 2022 erst dieses Jahr auf die Tarife durchschlagen, finden wir die seit März wirksame Entlastung durch die Preisbremsen weiterhin sehr richtig und befürworten auch eine Verlängerung, auch wenn die Regelungen für die allermeisten naturstrom-Kund:innen dank unserer Preissenkungen seit Juli gar nicht mehr greifen. Wie vielleicht deutlich wird, hat die Umsetzung allerdings auch sehr viel Aufwand mit sich gebracht und so zu Rückstau in unserem Kundenservice geführt. Dafür bitten wir um Verständnis und hoffen, dass dieser Blogbeitrag ergänzend ein wenig Einblick in die wichtigsten Punkte bringt. Gerne beantworten wir Rückfragen oder weitere Themen auch in den Kommentaren.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im März 2023 verfasst und im Oktober überarbeitet bzw. mit zusätzlichen Informationen ergänzt.
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