Soforthilfen für Gas- und Wärmekund:innen – was kommt im Dezember?

Trotz Anfang November kurzfristig sinkender Gasbörsenpreise ist die fossile Energiekrise längst nicht durchstanden, die Terminkontrakte für Gaslieferungen in den kommenden Monaten bleiben um ein Vielfaches über dem bisherigen Gewohnten – und damit sind auch weiterhin hohe bzw. wachsende Belastungen der Verbraucher:innen absehbar. Auf Dauer will die Bundesregierung zur Entlastung die Energiepreise für einen Teil des Verbrauchs vergünstigen. Um im Gas- und Wärmebereich möglichst schnell Erleichterungen zu schaffen, bringt die Bundesregierung noch vorher die Dezember-Soforthilfen auf den Weg. Hier erfahrt ihr, was es mit der Maßnahme auf sich hat, wer profitiert und was über noch kommende Entlastungen bekannt ist.

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Was sind die Dezember-Soforthilfen?

Mit den Soforthilfen will die Bundesregierung Haushaltskund:innen und Unternehmen im Dezember 2022 entlasten und so die Zeit, bis weitere Maßnahmen greifen, überbrücken. Konkret wird ein Teil der über das Jahr anfallenden Kosten für Gas oder Fernwärme übernommen – und damit die Kund:innen auch direkt was davon haben, werden im Monat Dezember die Abschläge ausgesetzt . Profitieren sollen alle Gas- oder Wärmekund:innen bis zu einem maximalen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas oder Wärme. Das Gesetz ist aktuell im Bundestag beschlossen, aber noch nicht vom Bundesrat bestätigt worden. Anpassungen sind daher theoretisch noch möglich, aber unwahrscheinlich.

Wie funktionieren die Soforthilfen?

Einfach gesagt: Der Staat übernimmt erst einmal für alle berechtigten Gas- oder Wärmekund:innen den Abschlag für den Dezember 2022. Wichtig zu wissen: Am Ende wird „nur“ ein fester Anteil des prognostizierten Jahresverbrauchs übernommen, keineswegs die komplette Dezember-Rechnung – Energiesparen lohnt also weiterhin und sollte auch unbedingt weiter versucht werden! In der Umsetzung variiert die Dezember-Entlastung zudem je nach Situation sehr und kann teilweise durchaus komplex werden– entscheidend ist etwa, ob man einen eigenen Gas- oder Wärmevertrag hat oder nicht. Wir listen die wichtigsten Fälle auf:

Ich habe einen eigenen Gasvertrag. Was bedeuten die Dezember-Soforthilfen für mich?

Für Kund:innen mit eigenem Gaszähler und -vertrag entfällt für den Dezember einmalig die Pflicht, die vertraglich vereinbarte Vorauszahlung oder den Abschlag zu leisten. Diese Verbraucher:innen profitieren also direkt im Dezember von den Hilfen. Wir bei naturstrom setzen dafür automatische Einziehungen von den Kund:innenkonten aus und bitten alle Selbstüberweiser:innen, uns im Dezember keinen Abschlagsbetrag zu senden. Falls doch Geldbeträge bei uns ankommen, überweisen wir diese im Regelfall direkt zurück. Allerspätestens im Zuge der Jahresabrechnung wird die Entlastung gutgeschrieben.

Der entfallende Dezember-Abschlag ist aber praktisch nur eine Vorauszahlung auf die eigentliche Entlastung, die schlussendlich ein Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (inkl. entsprechendem Grundpreis-Anteil) umfasst. Wenn der entfallene Abschlag höher oder niedriger als dieser reale Verbrauchpreis war, wird dies im Zuge der Abschlussrechnung glattgestellt. Da sich die Entlastung auf die vorherigen Verbrauchsprognosen bezieht, gibt es auch keinerlei Anreiz für einem höheren Verbrauch, im Gegenteil: Der finale Entlastungsbeitrag bleibt immer gleich, und je mehr Gas gespart wird, desto mehr habe ich davon.

Ich habe einen eigenen Vertrag für die Wärmeversorgung. Was bedeuten die Dezember-Soforthilfen für mich?

Aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei Gas wird die Entlastung bei Wärmelieferverträgen, etwa in unseren Nahwärmeprojekten,anders geregelt. Hier hat das Wärmeversorgungsunternehmen die Wahl, ob es auf die Vorauszahlung bzw. den Abschlag im Dezember verzichtet oder eine entsprechende Zahlung an die Kund:innen tätigt – auch eine Kombination wäre möglich. Das Unternehmen muss die Kompensation bis zum 31. Dezember geleistet haben. Die konkrete Entlastung beträgt dabei 120 Prozent des im September 2022 gezahlten Abschlags. Auch hier ist die Summe also fest und bemisst sich nicht am aktuellen Verbrauch – wie beim Gas gilt also: Wer Energie spart, hat keine Nachteile, sondern profitiert sogar mehr von der Zahlung.

Ich habe keinen eigenen Gas- oder Wärmevertrag und beziehe Wärme über meine:n Vermieter:in. Was bedeuten die Soforthilfen für mich?

Bei Kund:innen ohne eigenen Zähler und Vertrag, die also über ihre Vermieter:innen Wärme beziehen, läuft es etwas anders. Hier stellt eine Betriebskostenabrechnung die tatsächlichen Heizkosten fest. Diese wird meist im Folgejahr erstellt und verrechnet erst dann Kosten sowie Be- und Entlastungen mit den bereits getätigten monatlichen Abschlägen. Hier gibt es drei wesentliche Möglichkeiten, wie die Soforthilfen ankommen:

  1. Hat ein:e Vermieter:in die monatlichen Vorauszahlungen seitdem Februar/März (genaues Datum abhängig vom Inkrafttreten des Gesetzes, Stichtag wird neun Monate vorher) noch nicht an die steigenden Kosten angepasst, erhalten die Mieter:innen die Entlastungen der Dezember-Soforthilfen erst mit der Betriebskostenabrechnung, die im Laufe des Jahres 2023 erstellt wird. In diesem Fall werden die zusätzlichen Belastungen unmittelbar mit den Entlastungen durch die Soforthilfen verrechnet, wodurch mögliche Nachzahlungen durch gestiegene Gas- und Wärmekosten für diese Mieter:innen geringer ausfallen.
  2. Sollte ein:e Vermieter:in jedoch in den letzten neun Monaten die Vorauszahlungen seiner Mieter:innen mit Blick auf steigende Gas- und Wärmepreise angepasst haben, verhält es sich anders: In diesem Fall müssen die Mietenden den Erhöhungsbeitrag für Dezember nicht bezahlen. Tun sie es doch, muss der zu viel gezahlte Betrag auf der Jahresabrechnung geltend gemacht werden.
  3. Wurde der Mietvertrag erst in den vergangenen neun Monaten geschlossen, ist davon auszugehen, dass die Vorauszahlung höhere Wärmepreise bereits berücksichtigt. Im Dezember müssen betroffene Mieter:innen in diesem Fall nur 75 Prozent der vereinbarten monatlichen Betriebskosten bezahlen.

Muss ich etwas tun, um von den Hilfen zu profitieren?

Nein, die Regierung hat sich Mühe gegeben, die Soforthilfe für Verbraucher:innen so einfach wie möglich zu gestalten. Allerdings kann sich der Zeitpunkt der Entlastung individuell je nach Situation unterscheiden – worauf die Verbraucher:innen aber teils auch Einfluss nehmen können.

Am einfachsten haben es jene Kund:innen, mit eigenen Gas- oder Wärmevertrag, die ihrem Versorger eine Einzugsermächtigung erteilt haben. Sie müssen nichts weiter tun, da ihr Energieanbieter in der Pflicht ist. Dieser wird das Geld entweder – wie naturstrom – nicht abbuchen, zurücküberweisen oder zu viel gezahlte Abschläge spätestens in der Jahresabrechnung verrechnen.

Wenn Verbraucher:innen mit Gas- oder Wärmevertrag für ihre Abschläge einen Dauerauftrag an ihren Versorger eingerichtet haben, kann dieser nur von ihnen angepasst werden. Hier ist es möglich den Auftrag für Dezember auszusetzen oder anzupassen. Aber auch hier gilt, zu viel Gezahltes geht nicht verloren, sondern wird früher oder später erstattet oder verrechnet – in aller Regel wird naturstrom beispielsweise den gesendeten Betrag direkt rücküberweisen.

Für Mieter:innen ohne eigenen Vertrag, die Wärme über ihre:n Vermieter:in beziehen und deren Abschlag wärmekosten-bedingt in den letzten neun Monaten erhöht wurde, gelten die oben beschriebenen Besonderheiten. Um schon im Dezember zu profitieren, haben sie zwei Möglichkeiten: Entweder sie kürzen ihren Dezember-Abschlag entsprechend der Regelungen eigenständig oder bitten ihren Vertragspartner um eine Erstattung des zu viel bezahlten Betrags. Doch auch hier bringt Nichtstun keinerlei Schaden mit sich: In diesem Fall müssen Vermieter:innen den überzahlten Betrag im Zuge der Jahresrechnung berücksichtigen und die Mieter:innen bekommen ihre Entlastung zwar später, aber genauso wie die anderen Gas- und Wärmeverbraucher:innen.

Wenn die Regierung die Dezember-Abrechnung zahlt, lohnt sich sparen dann noch weiterhin?

Auf jeden Fall! Da eben nicht der tatsächliche Verbrauch im Dezember vom Staat bezahlt wird, sondern „nur“ der prognostizierte, lohnt sich sparen weiterhin sehr. Je weiter Verbraucher:innen den realen Jahresverbrauch unter die Prognose drücken, desto mehr sparen sie. Wer das Sparen jetzt vernachlässigt, muss bei der nächsten Jahresabrechnung angesichts der gestiegenen Energiepreise trotz eventuell noch nicht ausgezahlter Soforthilfen mit hohen Nachzahlungen rechnen.

Die Soforthilfen sollen überbrücken. Welche Entlastungen kommen 2023?

Zunächst muss man sagen, dass diese Überbrückungsmaßnahme relativ üppig ausfällt, da praktisch eine komplette Monatszahlung vom Staat übernommen wird. Das entspricht pro Monat im Durchschnitt dem 2-3fachen der kommenden Entlastungen, weshalb die Dezember-Soforthilfe implizit auch für Januar und Februar gilt – Fachleute haben schon darauf hingewiesen, dass die Maßnahme daher besser Winter-Soforthilfe heißen sollte.

Ab 2023 sind zwei große Maßnahmen geplant, bei denen es keine direkten Zahlungen bzw. Zahlungserlasse für die Haushalte gibt, sondern mit welchen direkt die Energiepreise vergünstigt werden sollen. : zum einen gibt es die Strompreisbremse, zum anderen die Gaspreisbremse. Beide zusammen sollen Haushalte und Unternehmen stark hinsichtlich der Energiekosten entlasten, gleichzeitig aber auch weiter zum Sparen animieren. Zu diesen Paketen gibt es aber nicht einmal Gesetzesentwürfe, hier kann sich also noch viel ändern. Der bisher bekanntgewordene Plan ist:

Die Strompreisbremse soll bereits ab Januar 2023 den privaten und gewerblichen Stromverbrauch subventionieren. Hierfür wird für jeden privaten Haushalt sowie kleine und mittlere Unternehmen ein Grundkontingent festgestellt, das 80 Prozent des prognostizierten Jahresstromverbrauchs entspricht. Für dieses bezahlen Kund:innen dann einen maximalen Preis von 40 Cent je Kilowattstunde, während für alle darüberhinausgehenden Verbräuche der reguläre Marktpreis angelegt wird.

Die Gaspreisbremse soll ab März greifen – eine frühere Einführung ist energiewirtschaftlich nicht umzusetzen. Auch hierbei steht ein Grundkontingent von 80 Prozent des prognostizierten Jahresgasverbrauchs im Zentrum. Für dieses sollen Energieversorger maximal 12 Cent pro Kilowattstunde berechnen dürfen – was darüber hinaus verbraucht wird, wird zu regulären Vertragspreisen abgerechnet.  Da beim Strom wie bei Gas nur ein Teil der Jahresverbräuche vergünstigt wird, lohnt sich sparen weiterhin – zumal auch die durch den Staat subventionierten Preise noch deutlich über den langjährig gewohnten Tarifen liegen.

Für Industriekunden gelten hinsichtlich Strom- und Gaspreisbremse ähnliche Regelungen wie für Privatverbraucher. Allerdings wird das Kontingent hier auf 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs beschränkt, welches allerdings zu Preisen von 7 Cent pro Kilowattstunde bei Gas und 13 bei Strom deutlich günstiger verkauft wird.

Sobald mehr über diese weiteren Entlastungsmaßnahmen feststeht, halten wir euch natürlich über den Blog auf dem Laufenden.

Finn Rohrbeck
finn.rohrbeck@naturstrom.de

unterstützt seit Juni 2022 das Presseteam bei naturstrom. Zuvor arbeitete er im Veranstaltungsmanagement der Verbraucherzentrale NRW und beschäftigte sich dort mit den Themen Energie und Energieberatung.

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