Mehr Verbraucherschutz im Energiesektor – für NATURSTROM selbstverständlich und jetzt auch gesetzlich verankert

Energiekund:innen sind wortwörtlich das letzte Glied in der Versorgungskette und damit abhängig von den Versorgern – nicht umsonst wird diese Gruppe juristisch als „Letztverbraucher“ bezeichnet. Um die Verbraucher:innen gegenüber den Anbietern zu stärken, gibt es eine Reihe von Schutzrechten, die mit aktuellen Gesetzesnovellen sogar noch weiter gestärkt wurden. Wie diese Neuerungen im Energierecht aussehen und warum wir bei NATURSTROM viele der nun erfolgten Anpassungen schon längst leben, lest ihr jetzt.

NATURSTROM ist ausgezeichnet – und das im wahrsten Sinne des Wortes. Im Laufe unserer Unternehmensgeschichte haben wir schon viele Preise gewonnen. Dabei wurde oft unser besonderes Engagement für die Energiewende bzw. unsere hohe Stromqualität gewürdigt, aber auch bei Untersuchungen des Service-Niveaus können wir immer wieder durch unseren guten Kundenservice sowie unsere vorteilhaften Angebote punkten. Beispielsweise waren wir im Mai 2021 Testsieger bei der Analyse des unabhängigen Deutschen Instituts für Service-Qualität, und auch im BDEW-Servicemonitor 2021 haben wir Bestnoten erhalten. Diese Zertifizierungen bestätigen uns in unserem Anspruch, nicht nur besonders umweltfreundliche Produkte zu entwickeln, sondern diese auch sehr kundenfreundlich anzubieten. Daher begrüßen wir, dass der Gesetzgeber zuletzt mit einigen Anpassungen des Energiewirtschaftsrechts wie auch des Bürgerlichen Gesetzbuches Verbraucher:innen noch mehr Rechte zukommen lässt. Wir wollen die wichtigsten Anpassungen aufzeigen und darstellen, wie wir diese Themen bei NATURSTROM halten:

Vertragslaufzeiten und -verlängerungen sowie Kündigungsfristen

Mit dem noch von der alten Bundesregierung beschlossenen „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ sollen ab 1. März 2022 Vertragslaufzeiten verkürzt werden. Zwar sind wie bisher weiter Verträge mit einer maximal 24-monatigen Laufzeit möglich, Kund:innen muss parallel dazu aber auch ein Vertrag über 12 Monate angeboten werden, wobei der Preis des kürzeren Vertrags den längerfristigen Abschluss um maximal 25 Prozent übersteigen darf. Wenn die Vertragslaufzeit endet, darf eine stillschweigende Verlängerung immer nur um einen Monat passieren – wenn die Vereinbarung über größere Zeiträume verlängert werden soll, müssen die Kund:innen vorab darauf hingewiesen und rechtzeitig über Kündigungsmöglichkeiten informiert werden. Generell sollen Kündigungen bis einen Monat vor Vertragsende möglich werden, nicht nur wie bisher mit einer Drei-Monats-Frist. Außer im Telekommunikationsbereich gelten diese neuen Bedingungen allerdings nur für Neuverträge ab März.

Bei NATURSTROM bieten wir ohnehin nur monatliche Verträge an, unsere Kund:innen bleiben damit von Anfang an besonders flexibel und wir begrüßen, dass die gesetzliche Anpassung unsere Linie hier also bestätigt. Gleichzeitig bieten wir Preisgarantien bei Neuverträgen an und versuchen, Preisanpassungen für Bestandskund:innen nur möglichst selten durchzuführen – so tragen wir gleichzeitig auch dem Bedürfnis nach stabilen Preisen Rechnung. Das gelingt uns, indem wir den benötigten Strom überwiegend langfristig beschaffen, was zwar im Normalfall etwas teurer als der reine Spotmarktkauf von Energie ist, aber eben auch eine gewisse Absicherung gegen Turbulenzen am Energiemarkt bietet, wie sie aktuell zu verzeichnen sind. So schaffen wir einen bestmöglichen Kompromiss zwischen Flexibilität und Sicherheit bei unseren Energieangeboten.

Online-Kündigungsbutton

Eine weitere Neuerung ist, dass online geschlossene Verträge künftig auch sehr leicht wieder online mit einem so genannten „Kündigungs-Button“ beendet werden können. Leider haben viele Anbieter von Online-Verträgen bisher zwar den Abschluss sehr leicht gemacht, Kündigungsmöglichkeiten aber dafür eher versteckt. Das soll sich mit dieser Regelung, die ab Juni 2022 gilt, nun ändern.

Natürlich werden wir auch bei NATURSTROM eine solche Möglichkeit anbieten, schon bisher war und ist eine Vertragskündigung aber ganz einfach über den Kontakt zu unserem Kundenservice möglich. Ohnehin wird im Energiesektor in aller Regel nicht von den Haushalten selbst gekündigt, sondern bei einem Anbieterwechsel übernimmt das der neue Versorger. Das gilt natürlich auch für uns, bei einem Wechsel zu naturstrom oder naturstrom biogas muss also nur ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, wir kümmern uns um alles weitere.

Telefonische Lieferverträge müssen bestätigt werden

Ebenfalls eine Neuerung dieser Gesetzesnovelle ist die schriftliche Bestätigung von telefonischen Vertragsabschlüssen. Auch bei Energieversorgern gab es die Unart, Haushalten über proaktive Telefonanrufe ohne vorherige Kontakte, also so genannte Kaltakquise, Verträge unterzuschieben. Solche mündlichen Absprachen müssen künftig im Nachgang schriftlich bestätigt werden, was den Verbraucher:innen mehr Kontroll- und Entscheidungsmöglichkeiten gibt. Bei NATURSTROM haben wir solche Vertriebsarten ohnehin nicht genutzt.

Stromkennzeichnung

Neben Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zu allgemeinen Vertragskonditionen wurde im letzten Sommer auch das Energiewirtschaftsgesetz novelliert, was ebenfalls einige Verbesserungen für Verbraucher:innen mit sich brachte. Beispielsweise bei der Stromkennzeichnung: Seit November 2021 muss nämlich ergänzend zu den bisherigen Angaben die gesamte Strombeschaffung eines Unternehmens ohne den EEG-Anteil ausgewiesen werden. Bisher gab und gibt es zwar bereits neben der Darstellung des Strommixes des konkreten Tarifs ein Diagramm zum Unternehmensmix, zumindest wenn ein Versorger Stromprodukte mit verschiedenen Zusammensetzungen angeboten hat. Das Problem dabei war allerdings, dass diese auch den generellen Anteil des EEG-Stroms im deutschlandweiten Mix enthält. Da der EEG-Strom von allen Haushalten über die entsprechende Umlage gefördert wird, wollte der Gesetzgeber, dass dieser wachsende Erneuerbaren-Anteil auch auf der Stromrechnung sichtbar wird – ein an sich nachvollziehbares Vorhaben, das aber dazu führte, dass viele Unternehmen einen erheblichen Grünstromanteil ausweisen konnten, ohne dass auch nur eine einzige Kilowattstunde Erneuerbare Energie eingekauft wurde.

Daher müssen Versorger nun eben in einer neuen, zusätzlichen Darstellung den Unternehmensmix ganz ohne EEG-Strom transparent machen, hier geht es tatsächlich nur um die konkret eingekauften Energiemengen des Unternehmens – eine erste Überprüfung zeigt direkt, wie viel Greenwashing damit vermieden werden kann, der ausgewiesene Erneuerbaren-Anteil war bei einigen Unternehmen um bis zu 56 Prozentpunkte geringer als vorher angegeben. Das sorgt also für Transparenz hinsichtlich des generellen Gebarens der Energieunternehmen, auch wenn in der Ausweisung des konkreten Produktes der EEG-Anteil weiterhin ausgewiesen wird. Bei NATURSTROM gilt natürlich nach der alten wie nach der neuen Regelung: Wir kaufen und liefern 100 Prozent Ökostrom, und das in einem bunten Mix aus Wasserkraft, Windenergie und Solarstrom.

Sven Kirrmann
sven.kirrmann@naturstrom.de

Unterstützt seit Juli 2019 von Berlin aus die naturstrom-Pressearbeit. Schon lange Jahre überzeugter Energiewender, auch beruflich. Unter anderem zuvor bei der Agentur für Erneuerbare Energien mit Kommunikation zu einer nachhaltigen Energieversorgung beschäftigt.

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